Covid 19 Hygiene- und Schutzmaßnahmen bei Prüfungen

 Nach Wochen des Wartens, ist es ab 18. Mai wieder möglich, Prüfungen zum Erwerb eines Sportbootführerscheines und der Funkbetriebszeugnisse abzulegen. (Vorbehaltlich der jeweils aktuell geltenden Verordnungen oder Allgemeinverfügungen der Bundesländer und die jeweils nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 28 ff. InfSchG) zuständigen Behörden (z.B. Ordnungs-, Gesundheits- und Landratsämter) für den jeweiligen Prüfungsort).

Die Prüfungen werden unter folgenden Covid 19 Hygiene- und Schutzmaßnahmen vom Prüfungsausschuss Aurich abgenommen:

Alle an der Prüfung beteiligten Personen sollen stets ausreichend Abstand (mindestens 1,5 m) zu anderen Personen halten. Zusätzlich sollen alle Personen geeignete Mund-Nase-Bedeckungen (nichtmedizinische Atemschutzmasken) tragen1. In Fällen wo der gebotene Mindestabstand auch durch Maßnahmen der Arbeitsorganisation nicht möglich ist, müssen weitere alternative Schutzmaßnahmen ergriffen werden, z.B. das Tragen von Schutzvisieren.

Personen mit COVID-19-Symptomen sollen nicht am Prüfungsgeschehen teilnehmen.

Zutritt betriebsfremder Personen zu Prüfungsräumlichkeiten

Zutritte betriebsfremder Personen (z.B. Angehörige, die im Vorraum oder Treppenhaus auf den Bewerber warten) sind zu untersagen.

Vorsorge und Schutz besonders gefährdeter Personen

Personal von Ausbildungsstätten bzw. Bootsbetreibern und Prüfern, die einer besonderen Gefährdung aufgrund von Vorerkrankungen oder einer individuellen Disposition unterliegen, haben durch Verwendung geeigneter und erhöhter Schutzmaßnahmen, z.B. durch Tragen von Einmalhandschuhen und Verwendung medizinischer Schutzmasken mit der Schutzklasse FFP2 sowie Schutzvisier o.ä. für die Augen, einen ausreichenden Eigenschutz zu gewährleisten. Die Ausstattung mit der entsprechenden persönlichen Schutzausrüstung (PSA) obliegt der gefährdeten Person selbst.

Hygieneanweisungen für Praxisprüfungen SBF

• Jede Person die an Bord des Prüfungsbootes geht, muss einen Mund-Nase-Schutz (nichtmedizinische Atemmaske) tragen.

• Vor Betreten des Prüfungsbootes muss jede Person eine Händedesinfektion durchführen. Das Tragen von Einmalhandschuhen wird empfohlen.

• Beim Wechsel des Bewerbers ist der Schiffsführer dafür verantwortlich, dass das Steuerrad und der Gashebel gereinigt/desinfiziert wird.

• Während der Prüfungsfahrten sollen sich in der Regel 3 Personen, höchstens aber 4 Personen an Bord aufhalten:

  • Schiffsführer
  • Bewerber
  • Prüfer
  • und ausnahmsweise ein 2. Bewerber, sofern die Platzverhältnisse auf dem Boot dies unter Berücksichtigung des gebotenen Mindestabstandes zulassen.

• Wenn der gebotene Abstand von 1,5 Metern auf dem jeweiligen Boot nicht eingehalten werden kann, sollte der Prüfer zusätzlich zur Atemschutzmaske ein Schutzvisier oder einen anderen geeigneten Augenschutz tragen. Auch der Bootsführer sowie die Bewerber auf dem Boot sollten ein Visier tragen. Von der Benutzung eines Schutzvisiers kann abgesehen werden, wenn alternative Schutzmaßnahmen (Trennscheibe, Spuckschutzfolie o.ä.) vorhanden sind.

• Für die Knotenprüfung muss jeder Bewerber aus hygienischen Gründen seine eigenen Tampen bzw. Enden mitführen. Eine sachgemäße Desinfektion von Tampen, die der Ausbildungsstätte oder dem Bootsbetreiber gehören, kann aufgrund der Materialbeschaffenheit nicht mit einem vertretbaren Aufwand während der laufenden Prüfungen gewährleistet werden.

9. Hygieneanweisungen für Praxisprüfungen SKS

• Jede Person die an Bord des Prüfungsbootes geht, muss einen Mund-Nase-Schutz (nichtmedizinische Atemmaske) tragen.

• Vor Betreten des Prüfungsbootes muss jede Person eine Händedesinfektion durchführen. Das Tragen von Einmalhandschuhen wird empfohlen.

• Beim Wechsel des Bewerbers ist der Schiffsführer dafür verantwortlich, dass das Steuerrad und der Gashebel gereinigt/desinfiziert wird.

• Während der Prüfungsfahrten sollen sich in der Regel 4 Personen, höchstens aber 6 Personen an Bord aufhalten:

  • Schiffsführer
  • Bewerber
  • Prüfer
  • 2. Prüfer
  • und ausnahmsweise zwei weitere Bewerber, die als Bootsleute zur Bedienung der Schoten eingesetzt werden können (sofern die Platzverhältnisse auf dem Boot dies unter Berücksichtigung des gebotenen Abstandes zulassen).

• Wenn der gebotene Abstand von 1,5 Metern auf dem jeweiligen Boot nicht eingehalten werden kann, sollten die Prüfer zusätzlich zur Atemschutzmaske ein Schutzvisier oder einen anderen geeigneten Augenschutz tragen. Auch der Bootsführer sowie die Bewerber auf dem Boot sollten ein Visier tragen. Von der Benutzung eines Schutzvisiers kann abgesehen werden, wenn alternative Schutzmaßnahmen (Trennscheibe, Spuckschutzfolie o.ä.) vorhanden sind.

10. Hygieneanweisungen für Theorieprüfungen SBF/SKS/FKN/Funk

• Jede Person die die Prüfungsräumlichkeiten betritt, muss während der gesamten Aufenthaltsdauer einen Mund-Nase-Schutz (nichtmedizinische Atemmaske) tragen.

• Jede Person die die Prüfungsräumlichkeiten betritt, muss zuerst die Hände waschen bzw. eine Händedesinfektion durchführen. Hierzu hat der Prüfungsausschuss entsprechende Hinweise/Wegweiser zu den Sanitärräumen bzw. Desinfektionsmittel-Spendern sichtbar anzubringen.

• Je Bewerber ist ein Tisch vorzusehen. Eine Ausnahme hiervon kann gewährt werden, wenn die Tischgröße einen Abstand der Bewerber von mindestens 1,5 Metern zu allen Seiten gewährleistet.

• Nachdem der Bewerber sich mit Kfz-Führerschein (bei SBF-Prüfungen) bzw. Identifikations-nachweis (Personalausweis oder Reisepass) ausgewiesen hat

  • erhält er seinen Kontrollbogen (bei SBF-Prüfungen)
  • bekommt er den entsprechenden Theoriebogen/Diktatbogen/Übersetzungsbogen
  • weist ihm der Prüfer den Sitzplatz zu
  • nimmt er auf direktem Wege seinen zugewiesenen Platz ein

Die Bewerber haben  nach Abschluss der zu absolvierenden Prüfungsteile nicht im Vorraum o.ä. bis zur Bekanntgabe der Ergebnisse warten, sondern unverzüglich die Räumlichkeiten verlassen sollen. Für den Fall des Nichtbestehens sollen die Bewerber den gewünschten Informationsweg (per E-Mail oder Telefon) auf dem Kontrollblatt oder Prüfungsbogen vermerken. Sie werden dann nach der Prüfung informiert.

Gemäß Erlass des BMVI vom 21.04.2020 gilt:

 „Abweichend von § 8 Abs. 9 SpFV muss dem Bewerber das Ergebnis der theoretischen Prüfung bei Nichtbestehen bis auf weiteres nicht mündlich mitgeteilt werden, um zu vermeiden, dass sich vor den Prüfungsräumlichkeiten Ansammlungen von Bewerbern bilden, die auf die Bekanntgabe ihres Prüfungsergebnisses warten. Der Bewerber kann vor Beginn der theoretischen Prüfung wählen, ob er im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung telefonisch, per E-Mail oder schriftlich per Post informiert werden möchte. Eine Information erfolgt (außer bei Postversand) spätestens 72 Stunden nach Beendigung der theoretischen Prüfung.“ Der unabhängig davon zu erstellende Bescheid mit der Rechtsbehelfsbelehrung wird dem Bewerber in jedem Fall auf dem Postweg zugestellt. Bewerber die bestanden haben, erhalten keine gesonderte Information über das positive Prüfungsergebnis.

Hygieneanweisungen für Praxisprüfungen zum Fachkundenachweis (FKN)

• Der jeweilige Praxisprüfer holt den Bewerber in den Prüfungsraum. Der Prüfer öffnet und schließt die Tür zum Prüfungsraum. Es soll vermieden werden, dass Bewerber die Türklinken bedienen.

• Jede Person die die Prüfungsräumlichkeiten betritt, muss während der gesamten Aufenthaltsdauer einen Mund-Nase-Schutz (nichtmedizinische Atemmaske) tragen.

• Da die Seenotsignalmittel nur aufwändig und vermutlich unzureichend desinfiziert werden können, sollen der Bewerber und der Prüfer bei der Handhabung der Seenotsignalmittel in jedem Fall Einmalhandschuhe tragen.

Hygieneanweisungen für Praxisprüfungen Funk

• Der jeweilige Praxisprüfer holt den Bewerber in den Prüfungsraum. Der Prüfer öffnet und schließt die Tür zum Prüfungsraum. Es soll vermieden werden, dass Bewerber die Türklinken bedienen.

• Jede Person die die Prüfungsräumlichkeiten betritt, muss während der gesamten Aufenthaltsdauer einen Mund-Nase-Schutz (nichtmedizinische Atemmaske) tragen.

• Je Bewerber ist ein Funktisch vorzusehen. Bei mehreren vorhandenen Funkplätzen ist der gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen im Raum (Bewerber/Prüfer) durch eine geeignete Tisch- und Sitzanordnung zu gewährleisten.

• Um eine Kontaminierung der Funkanlagen zu vermeiden, soll der Bewerber bei der Bedienung Einmalhandschuhe tragen. Ist dies aus gesundheitlichen oder organisatorischen Gründen nicht möglich (keine oder nicht ausreichende Anzahl an Einmalhandschuhen), muss die Funkanlage vor jedem Bewerberwechsel durch den Prüfer gereinigt/desinfiziert werden. Der Prüfer soll in jedem Fall Einmalhandschuhe tragen.

• Um eine Kontaminierung der Mikrofone zu vermeiden, werden diese keinesfalls in die Hand genommen und besprochen. Der Bewerber wird darauf hingewiesen, dass er dies nur „andeuten“ soll. Um ein versehentliches reflektorisches in die Hand nehmen zu verhindern, ist das Mikrofon zu sichern, z.B. indem es hinter der Funkanlage z.B. mit Klebestreifen befestigt wird.

• Im Rahmen der praktischen Prüfung soll der Prüfer besonders darauf achten, dass er sich so geeignet positioniert, dass der gebotene Mindestabstand zu den Bewerbern eingehalten wird, er aber trotzdem die Bedienung und Eingaben des Bewerbers einsehen kann.

Wir bitten die Ausbildungsstätten, Ihre Bewerber bereits vor der Teilnahme an der Prüfung, über die vorstehenden Regelungen zu informieren, damit es nicht zu Irritationen kommt.

Wir freuen uns auf Sie!

Ihr Prüfungsausschuss Aurich