Neue SpF-Verordnung
Mit Inkrafttreten der neuen Sportbootführerscheinverordnung zum 10. Mai, entsteht auch das Erfordernis der Änderung des Fragenkatalogs. Im See-Bereich handelt es sich allerdings nur um begriffliche Anpassungen. Während im Binnen-Bereich zu den begrifflichen Korrekturen auch wenige inhaltliche Änderungen vorgenommen werden.
Die Neuheiten in Kürze:
Sportbootführerscheinverordnungen Binnen und See werden zusammengelegt.
Die neue Sportbootverordnung gilt auf dem Rhein für Sportboote von weniger als 15 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet, auf den übrigen Binnenschifffahrtsstraßen: für Sportboote von weniger als 20 Metern Länge gemessen ohne Ruder und Bugspriet, auf den Seeschifffahrtsstraßen: für Sportboote ohne Längenbegrenzung.
Eine nicht bestandene Prüfung kann nicht an demselben Tag wiederholt werden. Ein vier-wöchiges Abwarten zwischen Erst- und Wiederholungsprüfung entfällt.
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung kann bis eine Woche vor dem Prüfungstermin abgegeben werden.
Die Teilprüfungen können zu verschiedenen Zeitpunkten absolviert werden.
Das ärztliche Zeugnis – das von jedem Bewerber einzureichen ist – ist unmittelbar vom untersuchenden Arzt dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses in einem verschlossenen Umschlag und in Abschrift dem Antragsteller zuzuleiten. Zusätzlich kann die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder Gutachtens verlangt werden.
Die Gebühren werden transparenter: Raum- und Reisekosten sind inkludiert.
Zum Bestehen der Prüfung müssen alle Prüfungsteile innerhalb eines Jahres bestanden werden. Ein bestandener Prüfungsteil ist ein Jahr gültig.
Änderungen im Fragen- und Antworten-Katalog für den amtlichen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen finden Sie auf den Internetseiten des Deutschen Motoryachtverbandes.